RS OGH 1999/5/6 1R120/99a

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Veröffentlicht am 06.05.1999
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Norm

IPRG §21
ABGB §138

Rechtssatz

Das Familienrecht sowohl für die Teilrepublik Serbien/engeres Serbien als auch für das autonome Gebiet Kosovo ist gegenüber dem österreichischen Recht (§ 138 ABGB) das für die Ehelichkeit günstigere (favor legitimationis). Nach diesen ausländischen Rechtordnungen ist eine Klage auf Bestreitung der Vaterschaft gegen das Kind und dessen Mutter als einheitliche Streitpartei zu richten.

Anmerkung

0000043

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000043

Dokumentnummer

JJR_19990506_LG00929_00100R00120_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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