Norm
IPRG §21Rechtssatz
Das Familienrecht sowohl für die Teilrepublik Serbien/engeres Serbien als auch für das autonome Gebiet Kosovo ist gegenüber dem österreichischen Recht (§ 138 ABGB) das für die Ehelichkeit günstigere (favor legitimationis). Nach diesen ausländischen Rechtordnungen ist eine Klage auf Bestreitung der Vaterschaft gegen das Kind und dessen Mutter als einheitliche Streitpartei zu richten.
Anmerkung
0000043Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000043Dokumentnummer
JJR_19990506_LG00929_00100R00120_99A0000_001