Norm
StPO §494a Abs3Rechtssatz
Unter dem gemäß § 494a Abs 3 und § 495 Abs 3 StPO zu hörenden Ankläger ist jener Ankläger zu verstehen, dem im früheren Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat nur dieser Privatankläger das Recht auf Anhörung und demnach auch nur dieser ein Beschwerderecht gemäß § 498 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112015Dokumentnummer
JJR_19990506_OGH0002_0150OS00053_9900000_001