RS OGH 1999/5/6 15Os53/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1999
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Norm

StPO §494a Abs3
StPO §495 Abs3
StPO §498 Abs2

Rechtssatz

Unter dem gemäß § 494a Abs 3 und § 495 Abs 3 StPO zu hörenden Ankläger ist jener Ankläger zu verstehen, dem im früheren Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat nur dieser Privatankläger das Recht auf Anhörung und demnach auch nur dieser ein Beschwerderecht gemäß § 498 Abs 2 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112015

Dokumentnummer

JJR_19990506_OGH0002_0150OS00053_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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