Norm
GBG §12 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für eine teilweise Stattgebung ist, dass der restliche Teil des Begehrens durch Beschluß abgewiesen werden kann. Es kann jedenfalls nicht ein Teil des Begehrens mit dem Hinweis, er sei überflüssig oder gegenstandslos oder in seinem Umfang ungeklärt, unbeachtet gelassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111930Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00135_99K0000_002