RS OGH 1999/5/11 5Ob135/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1999
beobachten
merken

Norm

GBG §12 Abs2
GBG §12 Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung für eine teilweise Stattgebung ist, dass der restliche Teil des Begehrens durch Beschluß abgewiesen werden kann. Es kann jedenfalls nicht ein Teil des Begehrens mit dem Hinweis, er sei überflüssig oder gegenstandslos oder in seinem Umfang ungeklärt, unbeachtet gelassen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111930

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00135_99K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten