RS OGH 1999/5/11 5Ob19/99a

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

WWG §15

Rechtssatz

Allen Fassungen des § 15 WWG ist gemeinsam, dass sie Mietzinsbildungsbestimmungen bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens sind und dass die auf den Mieter überwälzbaren Zuschläge zum Hauptmietzins bzw die von den Mietern nach § 15 WWG zu entrichtenden Beträge Mietzins darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111966

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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