Norm
GBG §12 Abs2Rechtssatz
Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in § 12 Abs 1 GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111929Im RIS seit
10.06.1999Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018