RS OGH 1999/5/11 5Ob125/99i, 5Ob120/99d, 5Ob236/00t, 5Ob245/00s, 5Ob78/04p, 5Ob281/04s, 5Ob18/09x, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

GBG §49 Abs2
GBG §57 Abs1
WEG 2002 §40 Abs2, WEG 2002 §40 Abs4

Rechtssatz

Die dem vorgemerkten Eigentümer in § 49 Abs 2 GBG eingeräumte Möglichkeit, nach Rechtfertigung der Vormerkung die gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen löschen zu lassen, dient gleich der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG der Umsetzung des Rangprinzips. Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach § 89 Abs 1 EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 125/99i
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 125/99i
  • 5 Ob 120/99d
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 120/99d
    Vgl auch
  • 5 Ob 236/00t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 236/00t
    Vgl auch; Beisatz: Keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG ohnehin nicht greift. (T1); Veröff: SZ 73/154
  • 5 Ob 245/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 245/00s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 78/04p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 78/04p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nunmehr § 27 Abs 2 WEG 2002. (T2); Veröff: SZ 2004/82
  • 5 Ob 281/04s
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 281/04s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/38
  • 5 Ob 18/09x
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 18/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T3)
  • 5 Ob 45/14z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 45/14z
    Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/86
  • 5 Ob 123/21f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2022 5 Ob 123/21f
    nur: Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112058

Im RIS seit

10.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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