Norm
ASVG §255 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht ist - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen - anders definiert als in § 2 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112000Im RIS seit
11.06.1999Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010