Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2Rechtssatz
Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzumutbare BetriebsumorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112002Im RIS seit
11.06.1999Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022