RS OGH 1999/5/12 7Ob372/98a, 7Ob169/14z, 7Ob163/14t, 7Ob108/16g, 7Ob68/20f, 7Ob54/22z

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

Rechtssatz

Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs" absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (BGH VersR 86, 1113). Unter dem vom BGH entwickelten Begriff der "Wertschätzung der Tätigkeit" ist die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, zu verstehen, das nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Es kommt nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen an, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufes in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Veröff: SZ 72/83
  • 7 Ob 169/14z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 169/14z
  • 7 Ob 163/14t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 163/14t
    Auch
  • 7 Ob 108/16g
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 108/16g
    Vgl auch
  • 7 Ob 68/20f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 68/20f
    Beisatz: Hier: Art 3.1 der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung idF Beilage 438. (T1)
  • 7 Ob 54/22z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 54/22z
    Beisatz: Hier: Verweis auf Nischenarbeitsplatz. (T2)

Schlagworte

Schonarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112003

Im RIS seit

11.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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