Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2Rechtssatz
Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs" absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (BGH VersR 86, 1113). Unter dem vom BGH entwickelten Begriff der "Wertschätzung der Tätigkeit" ist die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, zu verstehen, das nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Es kommt nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen an, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufes in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchonarbeitsplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112003Im RIS seit
11.06.1999Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022