Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2Rechtssatz
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt das medizinische Gutachten über das Bestehen eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bzw die Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit allein noch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung; dieser richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz dieser Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann. Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" nicht mehr ausüben kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Deutsche Bedingungslage, Unzumutbare BetriebsumorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112001Im RIS seit
11.06.1999Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022