RS OGH 1999/5/12 7Ob372/98a, 7Ob127/99y, 7Ob19/10k, 7Ob71/13m, 7Ob128/14w, 7Ob137/14v, 7Ob21/18s, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1999
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Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

Rechtssatz

Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Veröff: SZ 72/83
  • 7 Ob 127/99y
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 127/99y
    nur: Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. (T1)
    Beisatz: Sie soll in erster Linie eine Entschädigung für Einkommenseinbußen leisten, wie sie ein erheblicher Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit regelmäßig und typischerweise zur Folge hat. (T2)
    Veröff: SZ 72/96
  • 7 Ob 19/10k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 19/10k
    Vgl aber; Beisatz: Geänderter Wortlaut des Art 7.6. AUVB: Es ist nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen, sondern nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten. (T3)
  • 7 Ob 71/13m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 71/13m
  • 7 Ob 128/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 128/14w
    Auch; nur T1; Beisatz: Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. (T4)
    Beisatz: Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist weiter als der der Invalidität. (T5)
  • 7 Ob 137/14v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 137/14v
  • 7 Ob 21/18s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 21/18s
    Beisatz: Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens? und Krankenversicherung sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Berührungspunkte zur Lebensversicherung die §§ 163, 178 VersVG analog anzuwenden. (T6)
  • 7 Ob 61/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 61/18y
    Vgl
  • 7 Ob 49/19k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 49/19k
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 45/19x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
    Beisatz: Analoge Anwendung des § 183 VersVG auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111998

Im RIS seit

11.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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