RS OGH 1999/5/12 7Ob372/98a, 7Ob127/99y, 7Ob169/14z, 7Ob163/14t, 7Ob68/20f, 7Ob108/21i, 7Ob54/22z

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

Rechtssatz

Gegenstand der Versicherung ist die Berufsfähigkeit des Versicherten, also seine Fähigkeit, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht. Versichert ist dabei nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen. Es kommt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (VersR 94, 587; r+s 96, 285 ua), so, wie sie in gesunden Tagen, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, ausgestaltet war, durch die der Versicherte sein Einkommen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat und die demgemäß Grundlage seiner Lebensgestaltung bis dahin gewesen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schonarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111999

Im RIS seit

11.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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