Norm
StGB §83 Abs2Rechtssatz
Eine Mißhandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Mißhandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112228Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0110OS00030_9900000_001