RS OGH 1999/5/18 11Os30/99

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Norm

StGB §83 Abs2

Rechtssatz

Eine Mißhandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Mißhandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112228

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0110OS00030_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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