Norm
ABGB §1330 Abs1 BIRechtssatz
Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112016Im RIS seit
17.06.1999Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018