RS OGH 1999/5/18 11Os34/99, 12Os95/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1999
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Norm

StPO §162a
StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die Vorführung von zusätzlichen, nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters hergestellten Ton - oder Bildaufnahmen (§ 162a Abs 1 und Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung unterliegt denselben Vorschriften wie die Protokollverlesungen. Eine Verpflichtung zur Wiederholung einer nur fakultativ vorgesehenen Aufnahme (und damit der kontradiktorischen Vernehmung) nur aus dem Grund schlechter Wahrnehmbarkeit von Einzelheiten (hier nach der Beschwerdebehauptung des Gesichtsausdruckes des Tatopfers) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, sodaß das abweisende Zwischenerkenntnis keine nichtigkeitsbewirkende Mißachtung von Verteidigungsrechten darstellt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 34/99
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 11 Os 34/99
  • 12 Os 95/05w
    Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 95/05w
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht für das Gericht keine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Verpflichtung, sondern unter den Voraussetzungen des §252 Abs1 Z2a StPO bloß eine Ermächtigung zur Vorführung der Bildaufnahmen der in der Hauptverhandlung verlesenen kontradiktorischen Vernehmung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112014

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0110OS00034_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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