Norm
StPO §162aRechtssatz
Die Vorführung von zusätzlichen, nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters hergestellten Ton - oder Bildaufnahmen (§ 162a Abs 1 und Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung unterliegt denselben Vorschriften wie die Protokollverlesungen. Eine Verpflichtung zur Wiederholung einer nur fakultativ vorgesehenen Aufnahme (und damit der kontradiktorischen Vernehmung) nur aus dem Grund schlechter Wahrnehmbarkeit von Einzelheiten (hier nach der Beschwerdebehauptung des Gesichtsausdruckes des Tatopfers) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, sodaß das abweisende Zwischenerkenntnis keine nichtigkeitsbewirkende Mißachtung von Verteidigungsrechten darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112014Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0110OS00034_9900000_001