RS OGH 1999/5/18 4Ob50/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §234

Rechtssatz

Verliert der Kläger während des Prozesses auf Räumung die Stellung des Bestandgebers, verbleibt ihm gemäß § 234 ZPO die Aktivlegitimation; er kann weiterhin Räumung wegen Zinsrückstandes gegenüber dem nunmehrigen Bestandgeber verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112078

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0040OB00050_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten