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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt infolge bestimmter Handlungen in Zusammenhang mit der grundbücherlichen Durchführung eines GrundstückserwerbsSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden: Disziplinarrat) vom 1. Dezember 1995 wurde er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen, er habe im Zusammenwirken mit Ing. M H die Erfüllung und die grundbücherliche Durchführung des am 9. Februar 1989 zwischen Ing. H und J R über die Grundstücke der Liegenschaften EZ 17 und 21 der KG Hinterthal und EZ 88 der KG Dienten abgeschlossenen Kaufvertrages dadurch zu verhindern versucht, weil er
"II a) am 18. September 1990 mit Ing. H über denselben Kaufgegenstand einen Kaufvertrag mit einem um 2 Mio S höheren Kaufpreis abgeschlossen hat,
II b) mit Klage 12 Cg 294/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Dezember 1991 den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 18. September 1990 behauptet und eine nichtbestehende Schadenersatzforderung von 10,100.000 S gegenüber Ing. H geltend gemacht hat, ein Versäumungsurteil und ob der strittigen Grundstücke ein exekutives Pfandrecht über diesen Betrag erwirkt hat sowie
II c) trotz des im Verfahren 12 Cg 294/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien behaupteten Rücktritts vom Kaufvertrag vom 18. September 1990 im Dezember 1992 bei den Bezirksgerichten Saalfelden und Taxenbach die grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages beantragt hat".
2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) wurde der Berufung des Kammeranwaltes gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Erkenntnis in den Spruchpunkten II a) und II b) bestätigt und im Freispruch II c) aufgehoben wurde. In der Sache wurde der Beschwerdeführer nunmehr für schuldig erkannt, er habe das Disziplinarvergehen der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen, daß er
"die Erfüllung und grundbücherliche Durchführung des am 9. Februar 1989 zwischen Ing. M H und J R über die Grundstücke der Liegenschaften EZ 17 und 21 der KG Hinterthal und EZ 87 der KG Dienten abgeschlossenen Kaufvertrages dadurch zu verhindern versucht hat, daß er trotz des im Verfahren 12 Cg 294/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien behaupteten Rücktritts vom Kaufvertrag vom 18. September 1990 im Dezember 1992 bei den Bezirksgerichten Saalfelden und Taxenbach die grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages beantragt hat".
Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Geldbuße in der Höhe von S 50.000,- verurteilt. Die OBDK ging zunächst von folgenden - bereits vom Disziplinarrat getroffenen - Feststellungen aus:
"Nach den wesentlichen erstinstanzlichen Feststellungen waren Ing. H und seine Schwester M K, Cousin und Cousine des Disziplinarbeschuldigten, je ideelle Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften. Mit rechtskräftigem Teilungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Juli 1990 erfolgte die Realteilung dieser Liegenschaften, wobei den Miteigentümern Alleineigentum an jeweils zahlreichen Grundstücken zugewiesen wurde.
Bereits vor diesem Urteil hat Ing. H dem J R am 9. Februar 1989 die ihm im Zuge der Realteilung voraussichtlich zufallenden Liegenschaften zum Kauf angeboten. Dieses Anbot hat R am gleichen Tag angenommen. Der Kaufpreis sollte 7,896.192,50 S betragen. In der Folge war Ing. H der Ansicht, die Durchführung des Kaufvertrages sei nicht möglich und hat er gegenüber R seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er führte mit mehreren Interessenten Verkaufsgespräche und hat schließlich mit Kaufvertrag vom 18. September 1990 dem Disziplinarbeschuldigten die gegenständlichen Liegenschaften neuerlich verkauft. Der Kaufpreis betrug 10 Mio S. Den Disziplinarbeschuldigten hat er allerdings nur über ein Anbot und von einer Nichtannahme bzw. von einem Rücktritt betreffend R informiert.
Der Disziplinarbeschuldigte hat zwischen dem 18. September 1990 und 24. Mai 1991 an Ing. H Zahlungen in Höhe von insgesamt 6,120.000 S geleistet.
J R hat die Rechtsgültigkeit des Rücktrittes vom Kaufvertrag vom 9. Februar 1989 stets bestritten und am 12. Dezember 1990, sohin ca. 3 Monate nach dem Verkauf der Liegenschaftsanteile an den Disziplinarbeschuldigten, beim Landesgericht Leoben zu 4 Cg 221/90 Klage gegen Ing. H auf Abschluß eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages und Verschaffung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften eingebracht. Das Landesgericht Leoben hat mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 18. Dezember 1990 Ing. H verboten, die ihm im Zuge der Realteilung zugefallenen Grundstücke neuerlich zu verkaufen und zu belasten. Im Hinblick darauf hat die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Entscheidung über die Genehmigung des Kaufvertrages zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Ing. H ausgesetzt.
Mit Urteil vom 23. September 1992, das am 30. September 1993 in Rechtskraft erwachsen ist, gab das Landesgericht Leoben der Klage des J R statt und verpflichtete Ing. H zum Abschluß eines schriftlichen verbücherungsfähigen Kaufvertrages über die streitgegenständlichen Liegenschaften.
Bereits am 6. September 1991, also noch während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Leoben brachte der Disziplinarbeschuldigte Klage gegen Ing. H über einen Betrag von 10,100.000 S beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 12 Cg 294/91 ein. Begründet wurde diese Klage damit, der Disziplinarbeschuldigte sei von dem am 18. September 1990 mit Ing. H abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, weil er von der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Leoben erfahren habe. Geltendgemacht wurde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 6 Mio S sowie die Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung von 4,100.000 S.
Ing. H hat eine Klagebeantwortung nicht erstattet; über Antrag des Disziplinarbeschuldigten erging ein Versäumungsurteil. Gestützt auf diesen Titel hat der Disziplinarbeschuldigte ein exekutives Pfandrecht in Höhe von 10 Mio S auf den Liegenschaftsanteilen des Ing. H erworben. Nach Eintragung des exekutiven Pfandrechtes haben sich der Disziplinarbeschuldigte und Ing. H darauf geeinigt, daß der seinerzeit zwischen ihnen errichtete Kaufvertrag weiterhin Geltung haben soll.
Im Dezember 1992 beantragte der Disziplinarbeschuldigte bei den Bezirksgerichten Saalfelden und Taxenbach die grundbücherliche Durchführung und Einverleibung seines Eigentumsrechtes hinsichtlich der strittigen Liegenschaften auf Grund des Kaufvertrages vom 18. September 1990. Dieses Gesuch wurde im Hinblick auf die bedenkliche Urkunde abgewiesen."
Zum Spruchpunkt II c) hat die OBDK das Beweisverfahren des Disziplinarrates durch weitere Beweisaufnahmen ergänzt und folgende zusätzliche Feststellungen getroffen:
"Der Disziplinarbeschuldigte brachte durch seinen rechtlichen Vertreter beim Bezirksgericht Saalfelden Grundbuchanträge vom 27. Oktober 1992 und 14. Dezember 1992 u.a. auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes aufgrund des Kaufvertrages vom 18. September 1990 sowie auf Mitübertragung eines Pfandrechtes für seine vollstreckbare Forderung in Höhe von 10,100.000 S ein, die aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen eines Veräußerungsverbotes auf Grund einer einstweiligen Verfügung zugunsten des J R abgewiesen wurden. Die Abweisung des Grundbuchsgesuches vom 14. Dezember 1992 durch das Bezirksgericht Saalfelden mit Beschluß vom 11. Jänner 1993 wurde unter Hinweis auf die von J R dem Grundbuchsgericht vorgelegte Kopie der Schadenersatzklage des Disziplinarbeschuldigten über 10,100.000 S und das ergangene Versäumungsurteil auch damit begründet, daß durch den vom Disziplinarbeschuldigten in der Klage angeführten Rücktritt seinerseits vom Kaufvertrag vom 18. September 1990 dieser offenbar aufgehoben worden sei.
Nach diesem abweisenden Beschluß wurde durch den Disziplinarbeschuldigten am 9. März 1993 beim Bezirksgericht Saalfelden eine weitere Grundbuchseingabe mit gleichem Inhalt und der Erklärung überreicht, daß er mit Schreiben vom 4. September 1991 seinen Rücktritt vom gegenständlichen Kaufvertrag erklärt habe, weil er der Meinung gewesen sei, daß der Verkäufer im Hinblick auf die von J R behauptete Doppelveräußerung nicht mehr die Leistung erbringen könne, zu der er sich im vorgenannten Kaufvertrag verpflichtet hatte. Der Disziplinarbeschuldigte brachte weiter vor, er sei jedoch nach diesem Rücktritt vom Vertrag nach neuerlichem Studium der Rechtslage zur Auffassung gelangt, daß dieser Rücktritt rechtsunwirksam gewesen sei, zumal der Verkäufer ihm gegenüber nicht in Verzug gewesen und überdies eine subjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht vorgelegen sei, weil der gegenständliche Kaufvertrag von den Wirkungen des grundbücherlich angemerkten Veräußerungsverbotes nicht umfaßt gewesen sei. Ergänzend wurde noch darauf hingewiesen, daß dies auch noch dann gelte, wenn man der Auffassung sei, daß der ausgesprochene Vertragsrücktritt rechtswirksam sei, weil gemäß §918 ABGB der Ersatzberechtigte auch nach Rücktritt den Schuldner im Rahmen einer Alternativermächtigung die Primärleistung freistellen könne und eine Mitwirkung des Schuldners im Hinblick auf die bestehende Rechtslage nicht erforderlich sei.
Ungeachtet dessen wies das Grundbuchsgericht mit Beschluß vom 31. März 1993 auch diesen Antrag ab."
3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung im gemäß Art7 EMRK garantierten Recht näher ausgeführt und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß nach der verfestigten Standesauffassung Ehre und Ansehen des Standes nur dann beeinträchtigt werden können, wenn das inkriminierte Verhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend sei, daß selbst mit einer auf wenigen Personen beschränkten Kenntnis diese Gefahr der Beeinträchtigung gegeben sei. Demgegenüber fehle es im angefochtenen Erkenntnis an entsprechenden Feststellungen, ob überhaupt bzw. welcher Personenkreis vom inkriminierten Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Der bloße Verweis auf die Publizitätswirkung anhängiger Gerichtsverfahren, die mit dem inkriminierten Verhalten nicht in Zusammenhang zu bringen sind, sei nicht geeignet, den Vorwurf des Disziplinarvergehens zu untermauern. Die Disziplinarbehörden hätten auch keine überzeugenden Gründe dargelegt, daß im Sinne der Judikatur der OBDK das ihm vorgeworfene Fehlverhalten als so schwerwiegend zu qualifizieren sei, daß die Kenntnisnahme auch eines kleineren Personenkreises genüge. Der angefochtene Bescheid beeinträchtige ihn daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in dem aus Art7 EMRK erfließenden Recht.
1.2. Des weiteren hält der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde entgegen, daß er keine Kenntnis vom Kaufvertragsabschluß des Ing. M H mit J R gehabt habe. Die Annahme eines Versuches der Verhinderung des Eigentumserwerbs des J R gehe schon aus diesem Grund fehl. Die Einbringung von Grundbuchsgesuchen könne für sich allein eine disziplinäre Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes nicht begründen. Dazu komme, daß J R nicht im Besitz eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages gewesen sei und folglich auch keinen Anspruch auf Verbücherung gehabt habe.
1.3. Zudem habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu den Strafzumessungsgründen getroffen. Ihre fehlende Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang belaste den Bescheid mit Willkür.
2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie VfSlg. 10338/1985).
All dies liegt nicht vor. Zu den Beschwerdevorwürfen im einzelnen:
2.1.1. Dem Beschwerdevorbringen, es fehle an entsprechenden Feststellungen, ob bzw. welchem größeren Personenkreis das inkriminierte Verhalten zur Kenntnis gekommen sei, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Dezember 1992 bei den Bezirksgerichten Taxenbach und Saalfelden die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages über die streitverfangenen Liegenschaften betrieb, sodaß die Annahme der belangten Behörde, durch "mehrfache Gerichtsanhängigkeit" sei das Verhalten des Beschwerdeführers einem größeren Personenkreis bekannt geworden, keineswegs grundlos erfolgte.
2.1.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei beim Antrag auf grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages mit Ing. H gutgläubig gewesen, sodaß ihm kein disziplinäres Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, ist - wie schon im angefochtenen Bescheid in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgeführt wird - entgegenzuhalten:
Nach der Eintragung des exekutiven Pfandrechtes einigten sich der Beschwerdeführer und Ing. H darauf, daß der zwischen ihnen abgeschlossene Kaufvertrag vom 18. September 1990 weiterhin Geltung haben soll. Laut angefochtenem Bescheid habe das zur Folge, daß damit ein neuer Kaufvertrag, abgeschlossen zum Zeitpunkt dieser Übereinkunft, zustandegekommen sei. Nach Auffassung der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vor allem im Hinblick auf das im Grundbuch angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des J R nicht mehr gutgläubig gewesen sein. Trotzdem hat er versucht, mittels einer ungeeigneten Urkunde, nämlich dem Kaufvertrag vom 18. September 1990, sein Eigentumsrecht an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften eintragen zu lassen.
2.1.3. Hinsichtlich der Strafzumessung wertete die belangte Behörde als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Aufgrund des von der OBDK angenommenen erheblichen Verschuldensgrades hat sie - unter (behaupteter) Rücksichtnahme auf die ihr bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,- verhängt. Die belangte Behörde hat sich sohin bei der Strafzumessung sowohl mit der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen als auch mit seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt (vgl. dazu die Rspr. des Verfassungsgerichtshofes zu Fragen der Handhabung von Ermessen im Bereich der Strafzumessung, VfSlg. 12586/1990, 12590/1990, 13012/1992, 13340/1993, 13419/1993, VfGH 28.11.2000, B42/99).
2.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist - wie sich aus der Gegenüberstellung der verschiedenen Positionen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ergibt - sohin insgesamt entgegenzuhalten, daß er damit einzelne Tatsachenfeststellungen des Bescheides bekämpft und Fehler im Ermittlungsverfahren sowie eine unzureichende Begründung des Bescheides in den dargestellten Punkten behauptet. Damit macht er jedoch bloß allfällige Vollzugsfehler geltend, die nicht in die Verfassungssphäre reichen. Die OBDK hat sich mit dem (Beweis-)Vorbringen des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auseinandergesetzt, sodaß ihr insgesamt nicht der Vorwurf gemacht werden kann, leichtfertig entschieden zu haben. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, VfGH 8.6.1999, B788/99).
2.3. Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Art7 EMRK liegt somit nicht vor.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
3.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Angesichts der Unbedenklichkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften wäre dieser Eingriff nur dann verfassungswidrig, wenn die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte.
Dieser Vorwurf kann der belangten Behörde jedoch nicht gemacht werden. Daß der angefochtene Bescheid auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht und ihm darüber hinaus auch sonst keine gravierenden Vollzugsfehler anzulasten sind, wurde bereits im Punkt II.2. dargetan.
3.3. Der Beschwerdeführer ist sohin auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B944.1998Dokumentnummer
JFT_09989773_98B00944_00