Norm
StVO §38 Abs1Rechtssatz
Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für "Halt" gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des § 38 Abs 1 und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111981Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0020OB00143_99I0000_001