RS OGH 1999/5/20 2Ob147/99b

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

StVO §98

Rechtssatz

§ 98 StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des § 98 StVO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111983

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0020OB00147_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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