Norm
FBG §3Rechtssatz
Die Kapitalgesellschaften betreffenden Eintragungstatbestände des Firmenbuchgesetzes (§§ 3 und 5 FBG) erfassen Unternehmensverträge nicht. Dem österreichischen Gesellschaftsrecht ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Publizität dienende Eintragungen jedenfalls - auch ohne gesetzliche Anordnung - vorzunehmen wären. Gewinnabführungsverträge sind Gegenstand der Angaben im Anhang des Jahresabschlusses (§ 238 Z 3 HGB) und unterliegen damit der Offenlegungspflicht, womit dem Publizitätserfordernis de lege lata Rechnung getragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112185Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00086_99M0000_004