Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Begehrte der Kläger den öffentlichen Widerruf in einer Tageszeitung der Stadt Salzburg, stellt das konkretisierende Vorbringen, in welcher namentlich genannten Tageszeitung der Widerruf zu erfolgen hat, keine Klageänderung dar. Das Erstgericht muß im Rahmen der ihm auferlegten Anleitungspflicht auf eine entsprechende Präzisierung des Urteilsbegehrens dringen. Ohne entsprechende Erörterung und Aufforderung zur Präzisierung darf das Gericht das Widerrufsbegehren nicht abweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112037Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00014_99Y0000_001