Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung. Bei revolvierender Ausnützung eines solchen Kredites sind jene Deckungen anfechtbar, die schlussendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung im letzten Jahr unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt haben. Ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch besteht dann, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, dass der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird, während die Vereinbarung einer bloß "bevorzugten" Inanspruchnahme nicht ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111990Im RIS seit
19.06.1999Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018