Norm
AktG §238Rechtssatz
1. Die §§ 49 ff GmbHG haben Beschlußfassungen der Gesellschaft im Auge, die die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Verfassung der Gesellschaft nicht nur materiell, sondern auch formell abändern. 2. Ein von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft geschlossener Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Beschlußfassung der Gesellschafter in Form notarieller Beurkundung, nicht aber auch der Eintragung ins Firmenbuch. 3. Der Ergebnisabführungsvertrag überlagert die Satzung, derogiert sie sohin materiell. Einer formellen Anpassung der durch den Vertrag geänderten Bestimmungen bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112182Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00086_99M0000_001