RS OGH 1999/5/21 4R79/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1999
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Norm

ZPO §75
HGB §17 Abs2
HGB §24 Abs1

Rechtssatz

Eine unter der bisherigen einzelkaufmännischen Firma fortgeführte OHG kann auch nur unter der tatsächlichen sich aus dem Firmenbuch ergebenden Firmenbezeichnung ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes klagen und geklagt werden. Ein Verbesserungsauftrag, die Rechtsform der klagenden Partei zur Unterscheidung anzugeben, ist diesfalls unzulässig.

Anmerkung

0000053

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000053

Dokumentnummer

JJR_19990521_LG00929_00400R00079_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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