Norm
ZPO §75Rechtssatz
Eine unter der bisherigen einzelkaufmännischen Firma fortgeführte OHG kann auch nur unter der tatsächlichen sich aus dem Firmenbuch ergebenden Firmenbezeichnung ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes klagen und geklagt werden. Ein Verbesserungsauftrag, die Rechtsform der klagenden Partei zur Unterscheidung anzugeben, ist diesfalls unzulässig.
Anmerkung
0000053Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000053Dokumentnummer
JJR_19990521_LG00929_00400R00079_99V0000_001