RS OGH 1999/5/25 1Ob11/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §226 IIA3
ZPO §226 IIB1
ZPO §228 A4
AktG §75 Abs4

Rechtssatz

Von dem Rechtsgestaltungsbegehren, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat werde für rechtsunwirksam erklärt, ist als minus das Feststellungsbegehren mitumfaßt, dieser Widerruf sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode des abberufenen Vorstands oder bis zu dessen neuerlicher Abberufung nicht rechtswirksam gewesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112070

Dokumentnummer

JJR_19990525_OGH0002_0010OB00011_99W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten