RS OGH 1999/5/25 1Ob11/99w, 9Ob47/01d

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Norm

AktG §75 Abs4

Rechtssatz

Im gerichtlichen Verfahren über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs einer Vorstandsbestellung nach § 75 Abs 4 AktG können über die im Widerrufsbeschluß des Aufsichtsrats genannten Gründe hinaus weitere Gründe nur unter der Voraussetzung "nachgeschoben" werden, daß auch für diese Gründe ein gültiger Aufsichtsratsbeschluß vorliegt. Der Umstand, daß der Aufsichtsrat wegen in der Zwischenzeit eingetretener neuer Tatsachen einen weiteren Widerrufsbeschluß faßte, benimmt dem abberufenen Vorstandsmitglied angesichts der infolge mittlerweile abgelaufenen Vorstandsfunktion nicht mehr möglichen (rechtsgestaltenden) Wiedereinsetzung in dessen Organstellung zwar das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Rechtsgestaltungsklage, nicht indessen auch für eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner früheren Abberufung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/99w
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
    Veröff: SZ 72/90
  • 9 Ob 47/01d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 47/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die Aktiengesellschaft kann sich nur auf jene Gründe stützen, von denen der Aufsichtsrat bei seiner Beschlussfassung ausgegangen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112069

Dokumentnummer

JJR_19990525_OGH0002_0010OB00011_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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