Norm
ZPO §411 BaRechtssatz
Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen nach ihren subjektiven Grenzen jedenfalls die Prozessparteien, und zwar auch dann, wenn sie im Folgeprozess anderen Personen - nicht den Prozessgegnern des Vorverfahrens - gegenüberstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112083Im RIS seit
24.06.1999Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017