Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
So wie der Treuhänder einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treuhänder ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen darf, darf er auch keine Erhöhung des Risikos (hier: durch Übernahme weiterer Treuhandschaften in Ansehung desselben Treuhandobjekts) für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Die Verletzung von Informations- (Aufklärungs-)Pflichten des Treuhänders macht den Treuhänder für einen unsächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112065Im RIS seit
24.06.1999Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015