RS OGH 1999/5/26 5Ob131/99x, 5Ob149/05f, 5Ob166/06g, 5Ob6/08f, 5Ob242/09p, 5Ob157/10i, 5Ob103/19m, 1

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

MRG §21 Abs3

Rechtssatz

In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 131/99x
  • 5 Ob 149/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 149/05f
  • 5 Ob 166/06g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 166/06g
    Beisatz: Davon zu unterscheiden ist, dass der Bestandgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Zahlung von Betriebskosten in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung nachzuweisen. Dafür hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von zwölf Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt. (T1)
  • 5 Ob 6/08f
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 6/08f
    Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung für ein bestimmtes Jahr aufzunehmen und damit für den Beginn der Präklusivfrist, ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. (T2)
  • 5 Ob 242/09p
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T3)
  • 5 Ob 157/10i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 157/10i
    Auch
  • 5 Ob 103/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/108; Veröff: SZ 2019/108
  • 1 Ob 40/20v
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 40/20v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112095

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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