Norm
MRG §21 Abs1Rechtssatz
Der Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG bezieht sich nur auf die Jahrespauschalverrechnung der Bewirtschaftungskosten. Mit dieser jährlichen Abrechnung werden die Betriebskosten im Nachhinein geltend gemacht (vgl MietSlg 43/31; 5 Ob 106/99w), wofür der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von 12 Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt hat (vgl MietSlg 48/40). Bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten hat der Vermieter 12 Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschriebenen Beträge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112097Im RIS seit
25.06.1999Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010