RS OGH 1999/5/26 3Ob338/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

UbG §28 Abs2

Rechtssatz

Die Rekursfrist des Abteilungsleiters beginnt nicht mit der mündlichen Verkündung des Beschlusses, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, sondern erst mit dessen Zustellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112098

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0030OB00338_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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