Norm
UbG §28 Abs2Rechtssatz
Die Rekursfrist des Abteilungsleiters beginnt nicht mit der mündlichen Verkündung des Beschlusses, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, sondern erst mit dessen Zustellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112098Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0030OB00338_98X0000_001