RS OGH 1999/5/26 5Ob126/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
beobachten
merken

Norm

HBG §17 Abs2
MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1 Z1

Rechtssatz

Werden die Ansprüche der Urlaubs- und Krankenstandsvertreter berichtigt, indem in Form einer Anweisung unmittelbare Geldflüsse vom Hauseigentümer an die Urlaubsvertreter erfolgen, erzeugt das Institut der Anweisung eine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers. Weil damit derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erzielt wird, wie im Fall einer Vorgangsweise nach § 17 Abs 2 HBG, können auch solche Aufwendungen als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Daraus resultiert allerdings die Verpflichtung des Hauseigentümers, diese Aufwendungen gegenüber den Mietern abzurechnen, in die entsprechenden Belege Einsicht zu gewähren und gegen Kostenersatz davon Kopien anzufertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112055

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00126_99M0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten