RS OGH 1999/5/26 5Ob291/98z

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §18 Abs1

Rechtssatz

Vereinbarungen oder ein Verzicht auf die Überprüfung von Vereinbarungen, denen eine bestimmte Kategorie zugrunde gelegt wurde, sind ohne Auswirkung auf das Erhöhungsverfahren nach § 18 MRG. Dem Mieter steht unbeschadet des Verstreichens der Frist des § 16 Abs 8 MRG das Recht zu, im Erhöhungsverfahren Umstände vorzutragen, die die Überprüfbarkeit der tatsächlichen Ausstattungskategorie ermöglichen. Nur diese ist dem Erhöhungsverfahren zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112057

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00291_98Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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