Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Die in § 8 Abs 2 Z 2 MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112049Im RIS seit
25.06.1999Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015