Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Anwalt ist dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen, wenn für ihn ersichtlich ist, dass bei Verlust des das eigentliche Mandat umfassenden Prozesses Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen und der Mandant diesbezüglich nicht anderweitig beraten wird. Der Anwalt hat überdies die Pflicht, seinen Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen, die sich auch in einer Ausdehnung der Belehrungspflicht insoweit äußert, dass sie auch die Warnung vor drohender Verjährung von zwar noch nicht in Auftrag zur Klagsführung gegebenen, aber immerhin schon mehrfach besprochenen Ansprüchen enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112205Im RIS seit
26.06.1999Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013