RS OGH 1999/5/27 2Ob140/99y, 3Ob68/02z, 3Ob204/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Norm

IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §31 Abs1 Z2 erster Fall

Rechtssatz

Wenn auch ein revolvierender Kontokorrentkredit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in die Zahlungseingänge und Kreditausnützungen zergliedert werden kann (4 Ob 306/98y), muß dies bei einem Überziehungskreditrahmen schon geschehen. Der Kreditnehmer hat nämlich, solange er sich im Kreditrahmen bewegt, einen Anspruch auf Wiederausnutzung des Kreditrahmens. Er hat aber, wenn er diesen ausgeschöpft hat, keinen Anspruch darauf, daß ihm der Kreditgeber (neuerlich) einen darüber hinausgehenden Kredit gewährt. Vielmehr liegen hier jeweils Einzelkredite vor, durch deren Rückzahlung der Kreditgeber Befriedigung im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO erlangt. Es ist daher jede einzelne Zahlung - soweit es sich nicht um ein Zug-um-Zug-Geschäft handelt -, anfechtbar. Befriedigungen von Überziehungskrediten sind somit kumulativ anfechtbar, eine Beschränkung auf die Saldosenkung könnte nur durch eine Rahmenerhöhung erreicht werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 140/99y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 140/99y
  • 3 Ob 68/02z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
    Abweichend; Beisatz: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach §31 Abs1 Z2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. (T1); Veröff: SZ 2003/71
  • 3 Ob 204/17x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 204/17x
    Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Letzteres gilt auch, wenn die Beklagte den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnützung gestattet hat. (T2)
    Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112125

Im RIS seit

26.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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