Norm
IO §31 Abs1 Z2 Fall1Rechtssatz
Wenn auch ein revolvierender Kontokorrentkredit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in die Zahlungseingänge und Kreditausnützungen zergliedert werden kann (4 Ob 306/98y), muß dies bei einem Überziehungskreditrahmen schon geschehen. Der Kreditnehmer hat nämlich, solange er sich im Kreditrahmen bewegt, einen Anspruch auf Wiederausnutzung des Kreditrahmens. Er hat aber, wenn er diesen ausgeschöpft hat, keinen Anspruch darauf, daß ihm der Kreditgeber (neuerlich) einen darüber hinausgehenden Kredit gewährt. Vielmehr liegen hier jeweils Einzelkredite vor, durch deren Rückzahlung der Kreditgeber Befriedigung im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO erlangt. Es ist daher jede einzelne Zahlung - soweit es sich nicht um ein Zug-um-Zug-Geschäft handelt -, anfechtbar. Befriedigungen von Überziehungskrediten sind somit kumulativ anfechtbar, eine Beschränkung auf die Saldosenkung könnte nur durch eine Rahmenerhöhung erreicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112125Im RIS seit
26.06.1999Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018