RS OGH 1999/5/27 8Ob99/99p, 1Ob257/01b, 6Ob145/04y, 9Ob42/04y, 10Ob2/07b

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Norm

ABGB §901 II5

Rechtssatz

Terroranschläge am Urlaubsort - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Reisevertrag: Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und unzumutbaren Risken führen, ist eine Frage des Einzelfalles, die nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann. Mit der deutschen Rechtsprechung muss eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 99/99p
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 99/99p
    Veröff: SZ 72/95
  • 1 Ob 257/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 257/01b
    Beisatz: Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte (Terroranschläge) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. (T1) Beisatz: Es ist unerheblich, dass die Anschläge in größerer Entfernung vom Ort des gebuchten Urlaubs stattfanden. (T2) Beisatz: Hier: Reise in die Türkei nach Todesurteil über PKK-Führer. (T3)
  • 6 Ob 145/04y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 145/04y
    Auch; Beisatz: Hier: Storno wegen der Terroranschläge vom 11.9.2001 in den USA. (T4); Beis wie T1
  • 9 Ob 42/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 42/04y
    Beis wie T3 nur: Vereinzelte (Terroranschläge) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Auch die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages kann aus den beim Pauschalreisevertrag genannten Fällen "höherer Gewalt" für einen Fluggast unzumutbar werden. (T6)
  • 10 Ob 2/07b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 Ob 2/07b
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise. (T7); Beisatz: Hier: Vorzeitiger Abbruch der Reise infolge der Tsunami-Katastrophe. (T8); Veröff: SZ 2007/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111962

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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