- 2 Ob 224/97y
- 6 Ob 292/00k
nur: Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warnpflichten, Aufklärungspflichten, Informationspflichten und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. (T1)
- 2 Ob 67/01v
nur T1
- 7 Ob 316/01y
nur: Gemäß
§ 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt
§ 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. (T2)
- 9 Ob 37/05i
- 3 Ob 87/05y
- 6 Ob 264/06a
Auch
- 9 Ob 120/06x
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts besteht auch in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts. (T3)
- 10 Bkd 3/05
Entscheidungstext OGH 12.03.2007 10 Bkd 3/05
Vgl auch; Beisatz: Führt ein Gewalthaber die Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln und vor einer Interessengefährdung zu bewahren. (T4)
Beisatz: Eine Verletzung der Standespflicht des
§ 9 RAO liegt auf einer ganz anderen Ebene als die Verletzung der zivilrechtlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zum Klienten. Es kommt daher nicht zwingend darauf an, ob durch den Verstoß des Rechtsanwaltes tatsächlich ein Schaden einer Partei eingetreten ist oder nicht. (T5)
- 10 Ob 88/07z
- 7 Ob 198/07d
Beisatz: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. (T6)
- 9 Ob 38/07i
- 9 Ob 34/08b
Auch; nur T2
- 8 Ob 162/08v
nur T1; nur T2
- 4 Ob 197/08m
- 5 Ob 38/05g
Auch; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T7)
- 2 Ob 46/09t
Auch; nur: Kardinalspflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung. (T8)
- 10 Bkd 8/12
Entscheidungstext OGH 10.12.2012 10 Bkd 8/12
- 7 Ob 55/13h
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 55/13h
Auch
- 1 Ob 231/13x
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 231/13x
Auch
- 9 Ob 61/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 61/13f
Auch
- 7 Ob 221/14x
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 221/14x
Vgl
- 8 Ob 17/15f
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
Beis wie T7; Beisatz: Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können. (T9)
- 7 Ob 59/15z
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
- 3 Ob 89/15g
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 89/15g
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 15/15v
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 15/15v
Auch; Beis wie T9
- 9 Ob 22/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 22/15y
Auch; Beisatz: Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls. (T10)
- 7 Ob 31/16h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T11)
- 21 Os 3/16y
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 21 Os 3/16y
Vgl auch ; nur T1
- 5 Ob 176/16t
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 70/17a
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 70/17a
Auch; Beis wie T7
- 28 Ds 1/17m
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 28 Ds 1/17m
Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Verhältnisses eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten, diesem zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust eines Prozesses verbunden sein könnten und gebietet daher die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint. (T12)
- 6 Ob 174/17g
- 8 Ob 136/18k
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12
- 9 Ob 85/18t
Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12
- 7 Ob 164/18w
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 143/20s
nur: Gemäß
§ 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. (T13); nur T1
- 6 Ob 67/20a
Beis wie T10
- 23 Ds 6/19p
Vgl; Beis wie T10
- 9 Ob 7/21a
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärung über Bereitschaft der Rechtsschutzversicherung die Kosten im Fall der Vertretung durch die von ihr genannten Rechtsanwaltskanzleien zu übernehmen. (T14)
- 4 Ob 57/21t
Vgl
- 8 Ob 48/21y
- 6 Ob 26/21y
Beisatz: Als Ausfluss der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des Rechtsanwalts gilt bei allen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossenen Auftragsverhältnissen die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Prüfung von Verdachtsmomenten und zur Verhütung der negativen Folgen von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. (T15)
Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T16)
- 4 Ob 102/22m
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
Vgl; Beis nur wie T9; Beis nur wie T12