Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Selbst bei Mandaten, die nur die Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit umfaßt, trifft den Anwalt eine sehr strenge Pflicht, seinen Klienten vor drohenden Rechtsnachteilen zu schützen. So trifft ihn die Pflicht, auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Rechtshandlungen zu setzen, wenn dies für die Abwendung eines Schadens unbedingt erforderlich ist, sodaß sich der Anwalt nicht damit entschuldigen kann, daß er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt habe, ihm aber weitere nicht aufgetragen worden seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112204Dokumentnummer
JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_002