RS OGH 1999/5/28 7Ob127/99y, 7Ob311/03s, 7Ob169/14z, 7Ob163/14t, 7Ob68/20f, 7Ob54/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1999
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Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §7

Rechtssatz

Berufsunfähigkeit ist daher gegeben, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung ebenso wie das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf bei Ausübung auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft, dies allerdings mit der Einschränkung, daß sich der Versicherte, übt er einen derartigen Verweisungsberuf tatsächlich aus, eine bis zu 50 % gehende Einkommensminderung gefallen lassen muß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 127/99y
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 127/99y
    Veröff: SZ 72/96
  • 7 Ob 311/03s
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 311/03s
    Vgl auch; Beisatz: Deutsche Bedingungslage. (T1)
  • 7 Ob 169/14z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 169/14z
    Auch
  • 7 Ob 163/14t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 163/14t
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 68/20f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 68/20f
    Beisatz: Hier: Art 3.1 der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung idF Beilage 438. (T2)
  • 7 Ob 54/22z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 54/22z
    Beisatz: Hier: Verweis auf Nischenarbeitsplatz. (T3)

Schlagworte

Unzumutbare Betriebsumorganisation, Schonarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112260

Im RIS seit

27.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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