Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2Rechtssatz
Berufsunfähigkeit ist daher gegeben, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung ebenso wie das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf bei Ausübung auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft, dies allerdings mit der Einschränkung, daß sich der Versicherte, übt er einen derartigen Verweisungsberuf tatsächlich aus, eine bis zu 50 % gehende Einkommensminderung gefallen lassen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzumutbare Betriebsumorganisation, SchonarbeitsplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112260Im RIS seit
27.06.1999Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022