Norm
AußStrG 2005 §63 Abs4Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht, weil es auf Grund des unter 52.000 Schilling liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Ausspruchs fehle, ist anfechtbar und vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112034Im RIS seit
27.06.1999Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020