Norm
AußStrG §14 Abs1 C2bRechtssatz
Ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Kindeswohl entspricht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112025Im RIS seit
27.06.1999Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010