Norm
EO §382 Abs1 Z8 litc IVDRechtssatz
Durch eine einstweilige Verfügung, deren Geltungsdauer bereits abgelaufen ist, die aber (mangels Aufhebungsantrag) nach wie vor aufrecht ist, wird eine Anspruchsgefährdung der gefährdeten Partei, die (wiederum) die Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt, nicht verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111960Dokumentnummer
JJR_19990528_OGH0002_0070OB00099_99F0000_001