RS OGH 1999/5/28 7Ob99/99f

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 litc IVD
EO §399

Rechtssatz

Durch eine einstweilige Verfügung, deren Geltungsdauer bereits abgelaufen ist, die aber (mangels Aufhebungsantrag) nach wie vor aufrecht ist, wird eine Anspruchsgefährdung der gefährdeten Partei, die (wiederum) die Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt, nicht verneint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111960

Dokumentnummer

JJR_19990528_OGH0002_0070OB00099_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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