Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Eine "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den festgesetzten Unterhaltsbeitrag durch Erhöhung dieses Vorschusses (und nicht durch rückwirkende Gewährung eines Titelvorschusses) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der vorläufige Unterhalt nach § 382a EO und damit auch der Vorschuss nach § 4 Z 5 UVG mit dem Grundbetrag der Familienbeihilfe begrenzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112087Dokumentnummer
JJR_19990601_OGH0002_0040OB00137_99X0000_003