RS OGH 1999/6/1 4Ob137/99x, 2Ob113/07t, 1Ob183/07d, 1Ob182/07g, 6Ob179/07b

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Norm

UVG §4 Z1
UVG §4 Z5

Rechtssatz

Eine "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den festgesetzten Unterhaltsbeitrag durch Erhöhung dieses Vorschusses (und nicht durch rückwirkende Gewährung eines Titelvorschusses) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der vorläufige Unterhalt nach § 382a EO und damit auch der Vorschuss nach § 4 Z 5 UVG mit dem Grundbetrag der Familienbeihilfe begrenzt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112087

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00137_99X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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