RS OGH 1999/6/1 10ObS370/98d, 10ObS21/03s, 10ObS182/04v

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Norm

EinstV §1
oö EinstV §1 Abs1
Tir PBV §1 Abs1

Rechtssatz

Tritt bei pflegebedürftigen Menschen ein hochgradiger Orientierungsverlust selbst in der eigenen Wohnung auf, ist die notwendige Begleitung im Sinne einer "Orientierungshilfe" auch als Mobilitätshilfe im engeren Sinn anzusehen. Liegen etwa Schwindelzustände vor, die wiederholt zu Stürzen geführt haben, so ist die ständige Begleitung des Pflegebedürftigen durch eine Pflegeperson innerhalb des Wohnbereiches notwendig, um eine Verletzung durch einen Sturz zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112331

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_010OBS00370_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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