Norm
EuGVÜ allgRechtssatz
Wenn im Geltungsbereich des EuGVÜ die Gerichte eines (ausländischen Vertrags-)Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, ist es unzulässig, die inländische Gerichtsbarkeit mit der Begründung herbeizuführen, dass die Rechtsverfolgung in dem hiefür in Betracht kommenden ausländischen Staat "nicht möglich oder unzumutbar wäre" (hier: Italien).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112108Im RIS seit
04.07.1999Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020