RS OGH 1999/6/8 14Os78/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Norm

StPO §391 Abs3
StPO §392 Abs1

Rechtssatz

Der als Ausnahme zu § 392 Abs 1 StPO angelegte Beschwerdeausschluß gemäß § 391 Abs 3 StPO bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Ablehnung eines Antrages, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, nicht aber auch auf die Aufhebung eines Beschlusses, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112226

Dokumentnummer

JJR_19990608_OGH0002_0140OS00078_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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