Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Werden durch das fahrlässige Verhalten (§ 81 Z 2 StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB als auch jenes nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112161Im RIS seit
09.07.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019