RS OGH 1999/6/9 13Os75/99 (13Os76/99), 11Os11/04 (11Os12/04), 12Os136/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1999
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Norm

StGB §28 Ba
StGB §88 A

Rechtssatz

Werden durch das fahrlässige Verhalten (§ 81 Z 2 StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB als auch jenes nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu verantworten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 75/99
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 13 Os 75/99
  • 11 Os 11/04
    Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 11/04
    Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzungen mehrerer Personen durch ein und dieselbe Tat treten die jeweils einschlägigen Deliktsfälle des § 88 StGB untereinander sowie mit jenen der §§ 80 bzw 81 und/oder 89 StGB dann in echte Konkurrenz, wenn die Tat neben der Körperverletzung eines Menschen auch noch die Körperverletzung und/oder den Tod und/oder die Gefährdung anderer Menschen nach sich zog. (T1)
  • 12 Os 136/18v
    Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 136/18v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112161

Im RIS seit

09.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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