Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112187Im RIS seit
10.07.1999Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022