Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Es ist dem Obersten Gerichtshof wegen des sich aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergebenden unbedingten Neuerungsverbotes für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt, nach Aufhebung eines Freispruchs "die fehlenden Feststellungen zu Pkt 3) der Anklage nachzutragen" und sodann in der Sache selbst zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112159Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0150OS00055_9900000_001